Approbation in Deutschland · FSP · KP · Bundesländer
Deutsche Approbation für internationale Ärztinnen und Ärzte
Ein strukturierter Überblick zum Anerkennungsweg, zur Fachsprachenprüfung und zur Kenntnisprüfung: mit aktueller Reform-Einordnung und Behördenlinks nach Bundesland.
⚠️ Disclaimer
Die hier bereitgestellten Informationen wurden sorgfältig zusammengestellt und werden regelmäßig aktualisiert. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Angaben übernehmen. Insbesondere können sich Adressen, Kontaktdaten, Gebühren und rechtliche Anforderungen kurzfristig ändern.
Die Informationen dienen lediglich der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Behörden und Institutionen oder lassen sich rechtlich beraten.
🟢 Aktuell: Gesetzesreform Juni 2026 — Kenntnisprüfung wird Regelfall
Stand: Juni 2026
Am 26. März 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen beschlossen. Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt. Die zentralen Änderungen sollen voraussichtlich ab dem 1. November 2026 gelten.
Für Ärztinnen und Ärzte mit einem Abschluss aus einem Nicht-EU-Land (Drittstaat) wird die Kenntnisprüfung (KP) künftig der Regelfall. Die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung (GWP) bleibt möglich, wird aber nur noch wahlweise angeboten. Die fachlichen Anforderungen werden nicht abgesenkt.
Die Fachsprachenprüfung (FSP) bleibt wichtig und soll bei Drittstaaten-Ausbildungen in der Regel vor der KP kommen.
Ausführliche Erläuterungen mit Quellen:
Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der Orientierung und ersetzen keine verbindliche Auskunft Ihrer zuständigen Behörde.
Überblick
Die Approbation ist die staatliche Zulassung für die Ausübung des Arztberufs in Deutschland. Für Ärzt*innen mit ausländischer Qualifikation aus einem Drittstaat (Nicht-EU) hat sich der Weg zur Approbation durch die Gesetzesreform 2026 verschoben: Die Kenntnisprüfung (KP) wird künftig der Regelfall. Die Gleichwertigkeitsprüfung (GWP) bleibt möglich, wird aber nur noch wahlweise angeboten.
Bei der Gleichwertigkeitsprüfung (GWP) prüft die Behörde Ihre Unterlagen und vergleicht Ihre Ausbildung mit dem deutschen Medizinstudium. Das kann je nach Bundesland und Dokumentenlage lang dauern. Nach der Reform ist dies für Drittstaaten-Abschlüsse kein Standardweg mehr, sondern eine optionale Route.
Die Kenntnisprüfung (KP) ist eine praktisch-mündliche Prüfung, in der Sie nachweisen, dass Ihre Kenntnisse denen eines deutschen Medizinabsolventen entsprechen. Für Drittstaaten-Abschlüsse soll sie künftig der normale Weg sein. Schwerpunkte bleiben unter anderem Innere Medizin und Chirurgie.
Planen Sie deshalb frühzeitig mit FSP und KP — nicht mit der Hoffnung auf eine reine Dokumenten-Gleichwertigkeit. Details zur Reform, Übergangsregeln und Quellen finden Sie im Aktualisierungsartikel: ➡️ FSP Coach · ➡️ KP Coach.
Schneller Einstieg
Was Sie auf dieser Seite finden
Die Seite ist bewusst als Überblick und Nachschlagewerk aufgebaut. Diese Übersicht führt Sie schneller zu den wichtigsten Stellen: Ablauf, Vorbereitung, Bundesland-Auswahl und häufige Fragen.
Voraussetzungen
Für die Erteilung der Approbation müssen Sie ein abgeschlossenes Medizinstudium nachweisen und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen (B2-Niveau allgemein und C1-Niveau Fachsprache). Bei Drittstaaten-Ausbildungen bleibt die Fachsprachenprüfung wichtig und soll in der Regel vor der Kenntnisprüfung abgelegt werden. Außerdem sind der Nachweis der gesundheitlichen Eignung sowie der Straffreiheit erforderlich.
Ablauf

1. Fachsprachenprüfung
- Nachweis von Deutschkenntnissen auf B2-Niveau
- Fachsprachenprüfung auf C1-Niveau
- Durchführung durch anerkannte Prüfungsinstitute
- Kosten zwischen 350€ und 650€
2. Vorläufige Berufserlaubnis
- Ermöglicht eingeschränkte ärztliche Tätigkeit
- Maximal 2 Jahre gültig
- Nicht-selbständige, nicht-leitende Tätigkeit unter Aufsicht
- Keine Notdiensttätigkeit
3. Anerkennung durch ...
a) Gleichwertigkeitsprüfung (GWP) — wahlweise
- Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung anhand Ihrer Unterlagen
- Nach der Reform für Drittstaaten-Abschlüsse nur noch wahlweise, nicht mehr der Regelfall
- Je nach Dokumentenlage und Bundesland weiterhin zeitaufwendig
- Bei festgestellten wesentlichen Unterschieden kann weiterhin eine Kenntnisprüfung erforderlich werden
b) Kenntnisprüfung (KP) — Regelfall für Drittstaaten
- Mündlich-praktische Prüfung; Schwerpunkte bleiben vor allem Innere Medizin und Chirurgie
- Weitere Themen: Notfallmedizin, Pharmakologie, Radiologie und rechtliche Grundlagen
- Bei Drittstaaten-Abschlüssen künftig der normale Weg zur Approbation
- Die FSP bleibt wichtig und kommt in der Regel vor der KP
- Maximal 3 Versuche; prüfen Sie Details immer bei Ihrer zuständigen Behörde
- Prüfungsplatz-Kapazitäten sind begrenzt; in der Übergangsphase können Wartezeiten steigen
FSP und KP im Vergleich

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
💡 Erste Schritte und Grundlagen
Welche Wege zur Approbation gibt es für internationale Ärzt*innen?
Für Ärzt*innen aus Drittstaaten standen bisher praktisch die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung (GWP) und die Kenntnisprüfung (KP) als Anerkennungswege im Raum. Durch die Reform 2026 verschiebt sich diese Gewichtung.
Künftig wird die Kenntnisprüfung für Drittstaaten-Abschlüsse der Regelfall. Die Gleichwertigkeitsprüfung bleibt möglich, wird aber nur noch wahlweise angeboten. Das bedeutet: Planen Sie Ihre Vorbereitung realistisch so, dass die KP wahrscheinlich der zentrale Schritt zur Approbation wird.
Die Fachsprachenprüfung bleibt wichtig und kommt bei Drittstaaten-Ausbildungen in der Regel vor der KP.
Ausführliche Erklärung zur Reform: ➡️ FSP Coach · ➡️ KP Coach
Wo beginne ich mit dem Anerkennungsprozess?
Der erste Schritt ist die ➡️ Wahl des Bundeslandes, in dem Sie den Approbationsantrag stellen. Jedes Bundesland hat eine eigene zuständige Approbationsbehörde. Die Wahl des Bundeslandes für den Approbationsantrag bindet Sie nur für die Zeit bis zur Approbation an dieses Bundesland. Ein Wechsel in ein anderes Bundesland ist möglich, führt lediglich zu einem Neubeginn des Approbationsantrags im neuen Bundesland. Nach Erhalt der Approbation können Sie in ganz Deutschland arbeiten, egal in welchem Bundesland Sie die Approbation erhalten haben.
Muss ich in dem Bundesland wohnen, in dem ich meinen Approbationsantrag stelle? 🔄
Nein. Für die Beantragung der Approbation als internationaler Arzt in Deutschland ist nicht zwingend ein Wohnsitz in dem entsprechenden Bundesland erforderlich. Sie können den Wohnsitz also in einem anderen Bundesland – und in der ersten Phase des Antrags natürlich auch in einem anderen Staat haben. Die Zuständigkeit der Behörde kann in den meisten Fällen auch durch eine konkrete Stellenzusage nachgewiesen werden.
Die Regelungen können sich im Detail zwischen den einzelnen Bundesländern geringfügig unterscheiden, aber grundsätzlich gilt, dass Sie Ihren Antrag bei der Approbationsbehörde des Bundeslandes stellen müssen, in dem Sie beabsichtigen, ärztlich tätig zu werden.
Nachweis der Zuständigkeit
Um die Zuständigkeit der Behörde in Ihrem Wunsch-Bundesland zu belegen, haben Sie in der Regel mehrere Möglichkeiten:
- Stellenzusage oder Arbeitsvertrag: Eine schriftliche Zusage eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung ist in der Regel der eindeutigste Nachweis.
- Absichtserklärung eines Arbeitgebers: Auch eine formlose Interessensbekundung eines potenziellen Arbeitgebers kann in einigen Bundesländern als Nachweis ausreichen.
- Bewerbungen und Vorstellungsgespräche: Manche Behörden akzeptieren auch Nachweise über aktive Bewerbungsbemühungen im jeweiligen Bundesland, wie zum Beispiel Kopien von Bewerbungsschreiben oder Einladungen zu Vorstellungsgesprächen.
- Meldebescheinigung: Sollten Sie bereits einen Wohnsitz in dem Bundesland haben, dient die Meldebescheinigung als Nachweis.
Sie dürfen den Antrag auf Approbation nur bei einer Behörde in Deutschland stellen, gleichzeitige Anträge in mehreren Bundesländern sind nicht möglich. Sie können Ihren Antrag aber in ein anderes Bundesland umziehen, wenn Sie dafür Gründe haben.
Da die genauen Anforderungen für die Zuständigkeit variieren können, ist es ratsam, sich direkt bei der zuständigen Approbationsbehörde des Bundeslandes, in dem Sie arbeiten möchten, über die spezifischen Voraussetzungen für den Nachweis der Zuständigkeit zu informieren (siehe Liste weiter unten).
Wer erhält eine vorläufige Berufserlaubnis?
Nach Bestehen der FSP können Ärzt*innen aus Drittstaaten (Nicht-EU) eine vorläufige Berufserlaubnis beantragen und damit ärztlich tätig sein. Diese erlaubt in der Regel eine nicht-selbstständige Tätigkeit unter Aufsicht und ist grundsätzlich zeitlich begrenzt.
Neu durch die Reform: In bestimmten Ausnahmefällen kann die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs künftig auch unbefristet erteilt werden. Das ist eine Sonderregelung für besondere Situationen. Für die meisten Antragstellenden bleibt das Ziel weiterhin die Approbation.
Wie lange dauert das alles eigentlich? 🔄
Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, maßgeblich davon, ob Sie aus einem EU- oder Nicht-EU-Land kommen und welches Bundesland zuständig ist. Durch die Reform kann sich die praktische Planung verschieben: Wenn künftig mehr Ärzt*innen aus Drittstaaten direkt in die KP gehen, können Wartezeiten für KP-Termine in der Übergangsphase eher steigen. Späterer Berufseinstieg bedeutet oft auch Einkommensverlust und kann den Beginn der Facharztweiterbildung verzögern.

💡 Sprachliche Anforderungen
Welches Sprachniveau wird konkret gefordert?
Sie benötigen ein allgemeinsprachliches Zertifikat auf B2-Niveau sowie eine bestandene Fachsprachenprüfung auf C1-Niveau (von einer anerkannten Prüfungsstelle). Einige Bundesländer akzeptieren für die vorläufige Berufserlaubnis zunächst ein B2-Niveau, verlangen aber für die Verlängerung dann ebenfalls den C1-Nachweis.
Wie kann ich mich gezielt auf die Fachsprachenprüfung (FSP) vorbereiten?
Die Fachsprachenprüfung testet Ihre Kommunikationsfähigkeit im medizinischen Kontext. Besonders wichtig sind Anamnesegespräche, Patientenaufklärung und Arzt-Arzt-Kommunikation.
Aktuelle Einordnung zur Reform und zur Rolle der FSP: ➡️ Artikel im FSP Coach
💡 Die Kenntnisprüfung
Unsere ➡️ Tipps für die KP enthalten das Wichtigste aus den Erfahrungen der letzten Jahre und hunderten begleiteten Prüfungsvorbereitungen. Zur Reform 2026 und zur KP als Regelfall lesen Sie zusätzlich den aktuellen Beitrag im ➡️ KP Coach.
Wie ist die Kenntnisprüfung aufgebaut?
Es gibt weiterhin Unterschiede zwischen den Prüfungsorten. Der mündliche Teil der Prüfung dauert häufig ca. 60–90 Minuten und besteht meist aus zwei Teilen: einer Patientenvorstellung einschließlich Anamnese, körperlicher Untersuchung und Erstellung eines Arztbriefes sowie einer anschließenden mündlichen Prüfung.
Geprüft werden vor allem Innere Medizin und Chirurgie, außerdem häufig Notfallmedizin, Pharmakologie, Radiologie und rechtliche Grundlagen. Durch die Reform wird die KP für Drittstaaten-Abschlüsse noch wichtiger, weil sie künftig der Regelfall auf dem Weg zur Approbation wird.
Aktuelle Einordnung: ➡️ Artikel im KP Coach
Wie bereite ich mich am besten vor?
Die Vorbereitung sollte sowohl theoretisch als auch praktisch erfolgen. Neben dem Auffrischen des Fachwissens ist es wichtig, die praktische Untersuchung und Anamneseerhebung zu üben, sowie das Reagieren auf Fragen und mündlich Beantworten von Fragen, natürlich. Hilfreich ist auch, sich mit den spezifischen Behandlungsleitlinien und rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland vertraut zu machen. Informieren Sie sich über Ihre Prüfer*innen und deren Fachgebiete, da dies oft Schwerpunkte in der Prüfung sein können.
💡 Praktische Aspekte und Finanzielles
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Der wichtigste Kostenfaktor, der oft übersehen wird, ist die Tatsache, für mehrere Monate, manchmal länger als ein Jahr, kein Einkommen als Arzt zu erzielen. Dies lässt sich reduzieren, indem die erste Phase der Antragstellung aus dem Ausland abläuft. Sprachkurse und Vorbereitung auf die Fachsprachenprüfung lassen sich problemlos aus dem Ausland gestalten.
Die Hauptkosten setzen sich zusammen aus:
- Übersetzungen und Beglaubigungen der Dokumente, Apostillen
- Sprachkursen und Fachsprachenprüfung (300-650€)
- Kenntnisprüfung (400-1.350€ je nach Bundesland)
- eventuellen Vorbereitungskursen: sparen Sie Zeit und Geld mit unseren Vorbereitungskursen und Materialien für die ➡️ FSP und ➡️ KP
- Reisekosten, Miete und Lebensunterhalt in Deutschland vor Erhalt der Approbation.
Für manche dieser Kosten gibt es Unterstützungsmöglichkeiten, etwa durch die Arbeitsagentur oder spezielle Förderprogramme.
Unsere Vorbereitungskurse und Materialien sind darauf ausgelegt, Zeit, Struktur und Qualität in der Vorbereitung sinnvoll zusammenzubringen.
Wie finde ich eine passende Stelle für die vorläufige Berufserlaubnis?
Viele Kliniken, besonders in ländlichen Gebieten, sind an internationalen Ärzt*innen interessiert. Neben klassischen Stellenportalen lohnt sich auch die direkte Kontaktaufnahme mit Kliniken. Achten Sie bei Stellenangeboten darauf, ob Unterstützung bei der Anerkennung und Sprachkursen angeboten wird.
💡 Nach der Approbation
Was sind die nächsten Schritte nach erhaltener Approbation?
Nach der Approbation müssen Sie sich bei der zuständigen Landesärztekammer registrieren. Wenn Sie eine Facharztweiterbildung anstreben, lassen Sie sich dort auch zu den Weiterbildungsmöglichkeiten beraten. Die Anerkennung bereits absolvierter Weiterbildungszeiten aus dem Ausland ist ein separater Prozess.
Kann ich nach der Approbation in ein anderes Bundesland wechseln?
Die deutsche Approbation gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie können also in ganz Deutschland ärztlich tätig sein. Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland müssen Sie sich lediglich bei der dortigen Landesärztekammer anmelden und von der bisherigen Kammer abmelden (und ggf. noch weitere administrative Schritte beachten).
💡 Besondere Situationen
Was tun bei Schwierigkeiten während der Prüfung?
Sie sollten bei der KP keine sprachlichen oder kommunikativen Unsicherheiten mehr haben. Mit ➡️ adäquatem Training lässt sich das vermeiden. Wichtig ist, nicht zu schweigen, sondern aktiv zu kommunizieren. Der Fokus liegt zwar auf Ihrem medizinischen Fachwissen, aber natürlich brauchen Sie sprachliche Kompetenz, um ein fachliches Gespräch führen zu können, das im Niveau deutlich höher ist als bei der FSP.
Was passiert bei Nichtbestehen der Kenntnisprüfung?
Grundsätzlich haben Sie insgesamt drei Versuche. Mit guter ➡️ Planung und Strategie können Sie Ihre Wiederholung gezielt vorbereiten und typische Schwachstellen systematisch bearbeiten. Nutzen Sie die Zeit bis zur Wiederholungsprüfung für gezielte Vorbereitung in den Bereichen, die sich als schwierig erwiesen haben. Gern machen wir eine ➡️ Analyse Ihres Bedarfes, damit Sie sich auch wirklich gezielt vorbereiten. Melden Sie sich möglichst zeitnah zur Wiederholungsprüfung an, da die Wartezeiten erheblich sein können.
Zuständige Behörden nach Bundesländern
➡️ Wichtige Informationen zur Auswahl des Bundeslandes
Baden-Württemberg
Approbationsbehörde:
- Regierungspräsidium Stuttgart
- Referat 95.2 – Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe
- Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart
- Tel.: +49-(0)711-9040
- E-Mail: info.anerkennung@rps.bwl.de
- Web: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/abt9/ref952/
Landesärztekammer:
- Landesärztekammer Baden-Württemberg
- Jahnstraße 40, 70597 Stuttgart
- Tel.: +49 (0)711-769890
- E-Mail: info@laek-bw.de
- Web: www.aerztekammer-bw.de
Bayern
Approbationsbehörde:
- Regierung von Oberbayern
- Maximilianstr. 39, 80538 München
- Tel.: +49-(0)89-21762634
- E-Mail: approbation.erlaubnis@reg-ob.bayern.de
- Web (Drittstaat): www.regierung.oberbayern.bayern.de
- Web (EU/EWR/Schweiz): www.regierung.oberbayern.bayern.de
Landesärztekammer:
- Bayerische Landesärztekammer
- Mühlbaurstraße 16, 81677 München
- Tel.: +49 (0)89-41470
- E-Mail: info@blaek.de
- Web: www.blaek.de
Berlin
Approbationsbehörde:
- Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
- Turmstr. 21, 10559 Berlin
- Tel.: +49-(0)30-902290
- E-Mail: bqfg@lageso.berlin.de
- Web (Drittstaat): www.berlin.de/lageso/gesundheit/
- Web (EU/EWR/Schweiz): www.berlin.de/lageso/gesundheit/
Landesärztekammer:
- Ärztekammer Berlin
- Friedrichstr. 16, 10969 Berlin
- Tel.: +49 (0)30-408060
- E-Mail: kammer@aekb.de
- Web: www.aekb.de
Brandenburg
Approbationsbehörde:
- Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
- Großbeerenstr. 181-183, 14482 Potsdam
- Tel.: +49-(0)331-8683791
- E-Mail: AHB@lavg.brandenburg.de
- Web: lavg.brandenburg.de
Landesärztekammer:
- Landesärztekammer Brandenburg
- Pappelallee 5, 14469 Potsdam
- Tel.: +49 (0)331-505605760
- E-Mail: post@laekb.de
- Web: www.laekb.de
Bremen
Approbationsbehörde:
- Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
- Contrescarpe 72, 28195 Bremen
- Tel.: +40-(0)421-3619554
- E-Mail: lpa-hb@gesundheit.bremen.de
- Web: www.gesundheit.bremen.de
Landesärztekammer:
- Ärztekammer Bremen
- Schwachhauser Heerstraße 30, 28209 Bremen
- Tel.: +49 (0)421-3404200
- E-Mail: info@aekhb.de
- Web: www.aekhb.de
Hamburg
Approbationsbehörde:
- Landesprüfungsamt für Heilberufe
- Billstr. 80, 20539 Hamburg
- Tel.: +49-(0)40-428373796
- E-Mail: vanessa.catalansanchez@soziales.hamburg.de
- Web (Drittstaat): www.hamburg.de/service
- Web (EU/EWR/Schweiz): www.hamburg.de/service
Landesärztekammer:
- Ärztekammer Hamburg
- Weidestr. 122 b, 22083 Hamburg
- Tel.: +49 (0)40-2022990
- E-Mail: post@aekhh.de
- Web: www.aerztekammer-hamburg.org
Hessen
Approbationsbehörde:
- Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege
- Lurgiallee 10, 60439 Frankfurt a. M.
- Tel.: +49-(0)611-32591460 (Drittstaatenabschlüsse)
- E-Mail: approbation.ausland@hlfgp.hessen.de
- Web (Drittstaat): hlfgp.hessen.de
- Web (EU/EWR/Schweiz): hlfgp.hessen.de
Landesärztekammer:
- Landesärztekammer Hessen
- Hanauer Landstr. 152, 60314 Frankfurt am Main
- Tel.: +49 (0)69-976720
- E-Mail: info@laekh.de
- Web: www.laekh.de
Mecklenburg-Vorpommern
Approbationsbehörde:
- Landesamt für Gesundheit und Soziales
- Friedrich-Engels-Platz 5-8, 18055 Rostock
- Tel.: +49-(0)385-58859003
- E-Mail: doreen.lisske@lagus.mv-regierung.de
- Web: www.lagus.mv-regierung.de
Landesärztekammer:
- Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
- August-Bebel-Str. 9a, 18055 Rostock
- Tel.: +49 (0)381-492800
- E-Mail: info@aek-mv.de
- Web: www.aek-mv.de
Niedersachsen
Approbationsbehörde:
- Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung
- Berliner Allee 20 A, 30627 Hannover
- Tel.: +49-(0)511-89729222
- E-Mail: abteilung1@nizza.niedersachsen.de
- Web: www.nizza.niedersachsen.de
Landesärztekammer:
- Ärztekammer Niedersachsen
- Karl-Wiechert-Allee 18-22, 30625 Hannover
- Tel.: +49 (0)511-38002
- E-Mail: info@aekn.de
- Web: www.aekn.de
Nordrhein-Westfalen
Approbationsbehörde:
- Bezirksregierung Münster
- Domplatz 1-3, 48143 Münster
- Tel.: 0251-4112400
- E-Mail: ah-anerkennung@brms.nrw.de
- Web (Drittstaat): www.bezreg-muenster.de
- Web (EU/EWR/Schweiz): www.bezreg-muenster.de
Landesärztekammern:
Nordrhein:
- Ärztekammer Nordrhein
- Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf
- Tel.: +49 (0)211-43020
- E-Mail: aerztekammer@aekno.de
- Web: www.aekno.de
Westfalen-Lippe:
- Ärztekammer Westfalen-Lippe
- Gartenstraße 210-214, 48147 Münster
- Tel.: +49 (0)251-9290
- E-Mail: posteingang@aekwl.de
- Web: www.aekwl.de
Rheinland-Pfalz
Approbationsbehörde:
- Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
- Baedekerstr. 2-20, 56073 Koblenz
- Tel.: +49-(0)261-4041245
- E-Mail: anerkennung-arzt@lsjv.rlp.de
- Web: lsjv.rlp.de
Landesärztekammer:
- Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
- Deutschhausplatz 3, 55116 Mainz
- Tel.: +49 (0)6131-288220
- E-Mail: kammer@laek-rlp.de
- Web: www.laek-rlp.de
Saarland
Approbationsbehörde:
- Landesamt für Soziales
- Hochstr. 67, 66115 Saarbrücken
- Tel.: +49-(0)681-99784304
- E-Mail: lpa-zentralstelle@las.saarland.de
- Web (Drittstaat): service.saarland.de
- Web (EU/EWR/Schweiz): service.saarland.de
Landesärztekammer:
- Ärztekammer des Saarlandes
- Faktoreistr. 4, 66111 Saarbrücken
- Tel.: +49 (0)681-40030
- E-Mail: info-aeks@aeksaar.de
- Web: www.aerztekammer-saarland.de
Sachsen
Approbationsbehörde:
- Landesdirektion Sachsen
- Stauenbergallee 2, 01099 Dresden
- Tel.: +49-(0)351-825-0
- E-Mail: gert.schiedewitz@lds.sachsen.de
- Web: www.lds.sachsen.de
Landesärztekammer:
- Sächsische Landesärztekammer
- Schützenhöhe 16, 01099 Dresden
- Tel.: +49 (0)351-82670
- E-Mail: dresden@slaek.de
- Web: www.slaek.de
Sachsen-Anhalt
Approbationsbehörde:
- Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
- Hansering 15, 06108 Halle
- Tel.: +49-(0)345-5143268
- E-Mail: ina.goehring@lvwa.sachsen-anhalt.de
- Web: lvwa.sachsen-anhalt.de
Landesärztekammer:
- Ärztekammer Sachsen-Anhalt
- Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg
- Tel.: +49 (0)391-60546
- E-Mail: info@aeksa.de
- Web: www.aeksa.de
Schleswig-Holstein
Approbationsbehörde:
- Landesamt für soziale Dienste
- Gartenstr. 24, 24534 Neumünster
- Tel.: +49-(0)4321-9135
- E-Mail: anerkennung-gesundheit@lasd.landsh.de
- Web (Drittstaat): zufish.schleswig-holstein.de
- Web (EU/EWR/Schweiz): zufish.schleswig-holstein.de
Landesärztekammer:
- Ärztekammer Schleswig-Holstein
- Bismarckallee 8-12, 23795 Bad Segeberg
- Tel.: +49 (0)4551-8030
- E-Mail: info@aeksh.de
- Web: www.aeksh.de
Thüringen
Approbationsbehörde:
- Thüringer Landesverwaltungsamt
- Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar
- Tel.: +49-(0)361-57100
- E-Mail: approbation.erlaubnis@tlvwa.thueringen.de
- Web: landesverwaltungsamt.thueringen.de
Landesärztekammer Thüringen
- Im Semmicht 33, 07751 Jena
- Tel.: +49 (0)3641-6140, Fax: +49 (0)3641-614169
- E-Mail: verwaltung@laek-thueringen.de
- Website: www.laek-thueringen.de
Nützliche Links und Kontakte
Finanzielle Unterstützung
Es gibt verschiedene Fördermöglichkeiten für:
- Übersetzungen von Dokumenten
- Gebühren für Prüfungen
- Vorbereitungskurse
Informationen hierzu bietet die Website der Bundesregierung: "Anerkennung in Deutschland".
💡 Wir empfehlen dringend, bei der Auswahl des Lernmaterials oder Vorbereitungskurses nicht ausschließlich nach dem Preis zu gehen, sondern nach der Qualität. Jeder Kurs oder jedes Material erfordert eine Investition von Ihrer persönlichen Zeit, und diese ist wertvoll. Maßgeblich ist am Ende die Qualität des Materials. Denn eine nicht bestandene Prüfung kann den Start Ihrer beruflichen Tätigkeit deutlich verzögern. Unser Angebot für die FSP- und KP-Vorbereitung zeigt, dass strukturierte Vorbereitung zu fair kalkulierten Konditionen möglich ist.
Beratung und Information
Das Portal "Anerkennung in Deutschland" ist die zentrale Anlaufstelle für Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) bietet kostenlose Beratung für Ärzt*innen im Ausland an.
Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse finden Sie in der anabin-Datenbank.
Rechtliche Grundlagen
Es ist im Allgemeinen und für übliche Antragsverfahren nicht notwendig, dass Sie sich mit den rechtlichen Grundlagen für die Verfahren im Detail beschäftigen. Aber, der Vollständigkeit halber, führen wir diese hier mit auf:
Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die Anerkennung sind in der Bundesärzteordnung und der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG geregelt.
Aktuelle Quellen zur Reform 2026:
- Bundesministerium für Gesundheit: Bundestag beschließt Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren
- Bundesärztekammer: Anerkennungsverfahren beschleunigen, Qualität und Patientensicherheit sichern
- Bundesrat: 1065. Sitzung am 08.05.2026, TOP 7
Schlussbemerkung
Der Weg zur Approbation in Deutschland bleibt komplex, aber mit früher FSP- und KP-Planung ist er gut zu bewältigen. Die Gesetzesreform macht die Kenntnisprüfung für viele Ärzt*innen aus Drittstaaten noch wichtiger. Wir beobachten die Umsetzung in der Approbationsordnung und informieren in unseren Patreon-Updates im FSP Coach und KP Coach.